Satzung der Oedinger Rheinhöhen-Funken
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1.1.
Der Verein führt den Namen: Oedinger Rheinhöhen-Funken. Er wurde am 14.07.1995 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.2.
Sitz ist Remagen-Oedingen. Gerichtsstand ist Sinzig.
1.3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4.
Zweck des Vereins ist die Pflege des fastnachtlichen Brauchtums und der Tradition im räumlichen Einzugsbereich des Vereins.
1.5.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch öffentliche karnevalistische Veranstaltungen zur Repräsentation traditionsgebundener Fastnachtsbräuche.
§ 2
Gemeinnützigkeit
2.1.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4.
Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
2.5.
Bei Auflösung des Vereins bzw. Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderkreis für krebskranke Kinder + Jugendliche Bonn eV“ in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Mitglieder
3.1.
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
3.2.
Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die im § 7 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
5.1.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
5.2.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.2.1.
Sie sind zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. bei Eintritt in den Verein zu zahlen.
5.2.2.
Die Mitgliedsbeiträge werden per Banklastschrift gezahlt.
5.2.3.
Über Stundung und Erlass von Beiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
5.3.
Die Mitgliedschaft endet:
5.3.1.
durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres;
5.3.2.
bei Auflösung des Vereins;
5.3.3.
durch Ausschluss seitens des Vorstandes.
5.4.
Ausschlussgründe sind:
5.4.1.
bei grobem Verstoß gegen die Satzung und die Ordnung, sowie gegen die Beschlüsse des Vorstandes der Oedinger Rheinhöhen-Funken;
5.4.2.
bei Schädigung des karnevalistischen Brauchtums;
5.4.3.
bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung.
5.5.
gegen den Ausschlussbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, die dann gefällte Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
5.6.
Beiträge für das laufende Jahr werden nicht zurückerstattet.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung;
der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
7.1.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet jährlich statt. Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch nicht möglich.
7.2.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
7.3.
Anträge auf Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
7.4.
Anträge, die später als 14 Tage vorher eingehen, oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zugelassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
7.5.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnung:
7.5.1.
Bericht des Präsidenten;
7.5.2.
Bericht des Schatzmeisters und Prüfungsbericht der Kassenprüfer;
7.5.3.
Entlastung des Vorstandes;
7.5.4.
Satzungsänderung;
7.5.5.
Wahl des Vorstandes (alle 3 Jahre);
7.5.6.
Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
7.5.7.
Festsetzung der Beiträge;
7.5.8.
Anträge;
7.5.9.
Verschiedenes.
7.6.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
7.6.1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
7.6.2.
Für Mitglieder die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht auf Mitgliederversammlungen das Stimmrecht.
7.7.
Beschlüsse durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
7.8.
Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse werden am Ende der Versammlung auf Wunsch zusammenfassend vorgelesen.
7.9.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindesten 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden.
§ 8
Vorstand
8.1.
Der Vorstand besteht aus den gewählten Vertretern des Vereins.
8.2.
Der Vorstand besteht aus:
Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister, Geschäftsführer, sowie nach Bedarf zu bestellende Beisitzer
8.3.
Die Wahl gilt für die Dauer von drei Jahren.
8.4.
Vorstand nach § 26 BGB sind der Präsident und Vizepräsident.
8.5.
Jeder von Ihnen, Präsident und Vizepräsident, ist alleine vertretungsberechtigt.
8.6.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach der Satzung.
8.7.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
8.8.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu ernennen.
§ 9
Farben des Vereins
9.1.
Die Vereinsfarben sind: Weiß - Rot - Gold
§ 10
Senat
10.1.
Im Verein kann ein Senat gegründet werden, der den Namen „Senat der Rheinhöhenfunken Oedingen“ führt. Mitglieder des Senats sind der Senatspräsident, die Senatoren und Ehrensenatoren. Zu Senatoren dürfen nur Vereinsmitglieder berufen werden.
10.2.
Der Senat hat die Möglichkeit, den Verein finanziell und ideell zu unterstützen, den Vorstand zu beraten sowie den Verein nach außen zu repräsentieren.
10.3.
Der Senat kann sich eine eigene Ordnung geben, die sich an der Vereinssatzung orientieren muss.
10.4.
Senatsmitglieder werden vom amtierenden Senat berufen. Der Vorstand kann Senatoren zu Ehrensenatoren ernennen. Die Mitgliedschaft im Senat ist zeitlich unbegrenzt und endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie Auflösung des Vereins.
10.5.
Der Senat kann durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzer im Vorstand vertreten werden.
§ 11
Elferrat
11.1.
Als Untergruppe im Verein besteht ein Elferrat, dem nur Vereinsmitglieder angehören dürfen.
11.2.
Der Elferrat unterstützt den Verein aktiv bei allen Veranstaltungen, z.B. bei den Auf- und Abbauten. Bei Karnevals- und Proklamationssitzungen repräsentiert er den Verein auf der Bühne.
11.3.
Des Weiteren unterstützt und begleitet der Elferrat die Tollitäten bei ihren Auftritten.
11.4.
Der Elferrat kann am Oedinger Karnevalszug mit einem eigenen Wagen teilnehmen.
11.5.
Der Elferrat kann sich eine eigene Ordnung geben, die sich an der Vereinssatzung orientieren muss. Er kann durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzer im Vorstand vertreten werden.
§ 12
Garden
12.1.
Als Untergruppe des Vereins bestehen Garden, die sich dem Tanzsport, insbesondere dem Gardetanz widmen.
12.2.
Die Garden repräsentieren in der Karnevalssession den Verein mit Garde- und ggf. Showtänzen bei öffentlichen Auftritten. Sie begleiten die Tollitäten zu ihren Auftritten und nehmen am Oedinger Karnevalszug teil.
12.3.
Der Eintritt in die Garden ist nur Vereinsmitgliedern möglich.
12.4.
Das Gardekostüm wird vom Verein zur Verfügung gestellt. Zusätzlich zum Beitrag ist eine einmalige Aufnahmegebühr fällig, die vom Vorstand festgesetzt wird.
12.5.
Verhaltensregeln sowie Rechte und Pflichten der Gardemitglieder können die Garden in einer eigenen Ordnung festlegen, die sich an der Vereinssatzung orientieren muss.
12.6.
Die Garden können durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzer im Vorstand vertreten werden.
§ 13
Tollitäten
13.1.
Die Tollitäten können sein:
Prinzessin, Prinz, Prinzenpaar, Dreigestirn
Der jeweilige Hofstaat wird von den Tollitäten, die aus dem Verein, dem Ort oder der Region stammen, bestimmt (Vorrang für Verein und Ort).
§ 14
Datenschutz
14.1.
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und im vereinseigenen EDV-System bzw. auf privaten PCs der berechtigten Funktionsträger gespeichert, genutzt und verarbeitet.
14.2.
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Eintrittsdatum) auf. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
14.3.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grund- sätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind ( wie etwa Telefon, Fax und E-Mail ) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzbedürftiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
14.4.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- nach Artikel 15 DS-GVO: das Recht auf Auskunft
- nach Artikel 16 DS-GVO: das Recht auf Berichtigung
- nach Artikel 17 DS-GVO: das Recht auf Löschung
- nach Artikel 18 DS-GVO: das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- nach Artikel 20 DS-GVO: das Recht auf Datenübertragbarkeit
- nach Artikel 21 DS-GVO: das Widerspruchsrecht
- nach Artikel 77 DS-GVO: das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
14.5.
Den Organen des Vereins, allen Funktionsträgern bzw. sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion oder aus dem Verein hinaus unbegrenzt weiter.
14.6.
Als Ergänzung zu § 14 der Satzung gibt sich der Verein eine Datenschutz-Ordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 15
Schlussbestimmungen
15.1.
Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
15.2.
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung oder für einzelne Arbeitsgebiete Ausschüsse aus seinen Reihen zu bilden, oder einzelne Vorstandsmitglieder oder Mitglieder mit Aufgaben zu beauftragen.
15.3.
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die vom Amtsgericht, oder dem Finanzamt angeordnet werden, vorzunehmen.
15.4.
Amtsbezeichnungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral.
Oedingen, 06.03.2020